Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 94,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Text

römisch XX. Bezeichnungsschutz

Paragraph 94,

  1. Absatz einsDie Bezeichnungen „Geldinstitut“, „Kreditinstitut“, „Kreditunternehmung“, „Kreditunternehmen“, „Bank“, „Bankier“ oder eine Bezeichnung in der eines dieser Wörter enthalten ist, dürfen - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - nur Unternehmen, die zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigt sind, führen. Unternehmen, die ausschließlich zum Wechselstubengeschäft berechtigt sind, dürfen sich jedoch nur als Wechselstuben bezeichnen.
  2. Absatz 2Die Bezeichnung „Sparkasse“ oder eine Bezeichnung, in der das Wort „Sparkasse“ enthalten ist, bleiben ausschließlich den Kreditinstituten, für die das Sparkassengesetz gilt, der GiroCredit Bank Aktiengesellschaft der Sparkassen sowie der Österreichischen Postsparkasse vorbehalten. Sparkassen dürfen die Bezeichnung „Sparkasse“ auch mit einem Zusatz führen, der auf die Art der Sparkasse, ihren Haftungsträger, ihren Sitz oder ihr Geschäftsgebiet sowie allenfalls auf den Zeitpunkt oder die besonderen Umstände ihrer Gründung hinweist.
  3. Absatz 3Die Bezeichnung „Finanzinstitut“ oder eine Bezeichnung in der dieses Wort enthalten ist, bleibt ausschließlich den Finanzinstituten vorbehalten.
  4. Absatz 4Die Bezeichnung „Volksbank“ oder eine Bezeichnung in der dieses Wort enthalten ist, bleibt ausschließlich den Instituten dieses Sektors vorbehalten.
  5. Absatz 5Die Bezeichnung „Bausparkasse“ oder eine Bezeichnung, in der dieses Wort enthalten ist, bleibt ausschließlich den zum Betrieb des Bauspargeschäftes berechtigten Kreditinstituten vorbehalten. Worte, die den Wortstamm „Bauspar“ enthalten, dürfen nur von Kreditinstituten verwendet werden, die
    1. Ziffer eins
      zum Betrieb des Bauspargeschäftes oder
    2. Ziffer 2
      zur treuhändigen Entgegennahme von Bauspareinlagen für eine Bausparkasse
    berechtigt sind, verwendet werden; Kreditinstitute nach Ziffer 2, dürfen Worte, die den Wortstamm „Bauspar“ enthalten, nur insoweit verwenden, als der Anschein ausgeschlossen ist, daß sie Bauspargeschäfte betreiben.
  6. Absatz 6Die Bezeichnung „Raiffeisen“ oder eine Bezeichnung in der dieses Wort enthalten ist, bleibt ausschließlich den Instituten dieses Sektors vorbehalten.
  7. Absatz 7Die Bezeichnung „Landes-Hypothekenbank“ oder eine Bezeichnung in der dieses Wort enthalten ist, bleibt ausschließlich den Landes-Hypothekenbanken und der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken vorbehalten.
  8. Absatz 8Die gemäß Absatz eins bis 7 geschützten Bezeichnungen dürfen auch für Einrichtungen von Kredit- und Finanzinstituten sowie von Unternehmungen geführt und verwendet werden, wenn sie hiezu bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes befugt waren oder dies in einem Zusammenhang geschieht, der den Anschein ausschließt, daß sie Bankgeschäfte betreiben oder Geschäfte eines Finanzinstitutes betreiben.
  9. Absatz 9Absatz 2, ist nicht anzuwenden, soweit Bausparkassen in ihrer Firma das Wort „Bausparkasse“ oder Kreditgenossenschaften die Bezeichnung „Spar- und Vorschußkasse“ oder „Spar- und Darlehenskasse“ führen.
  10. Absatz 10Anmerkung, tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)