Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 80,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Text

Paragraph 80,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat der Oesterreichischen Nationalbank Beobachtungen grundsätzlicher Art oder besonderer Bedeutung auf dem Gebiete des Bankwesens mitzuteilen. Darüber hinaus hat er der Oesterreichischen Nationalbank jene Bescheide zu übermitteln, deren Kenntnis zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.
  2. Absatz 2Vor der Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes ist die Oesterreichische Nationalbank anzuhören.