Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat der Oesterreichischen Nationalbank Beobachtungen grundsätzlicher Art oder besonderer Bedeutung auf dem Gebiete des Bankwesens mitzuteilen. Darüber hinaus hat er der Oesterreichischen Nationalbank jene Bescheide zu übermitteln, deren Kenntnis zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.