Absatz eins,Die Erteilung von amtlichen Auskünften durch den Bundesminister für Finanzen an ausländische Bankaufsichtsbehörden ist zulässig, wenn
- Ziffer einsdie öffentliche Ordnung, andere wesentliche Interessen der Republik Österreich, das Bankgeheimnis und die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (Paragraph 48, BAO) dadurch nicht verletzt werden,
- Ziffer 2gewährleistet ist, daß auch der ersuchende Staat einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen würde, und
- Ziffer 3ein gleichartiges Auskunftsbegehren des Bundesministers für Finanzen den Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes entsprechen würde.