Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

22.08.1996

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Internationale Zusammenarbeit

Paragraph 77,

  1. Absatz eins,Die Erteilung von amtlichen Auskünften durch den Bundesminister für Finanzen an ausländische Bankaufsichtsbehörden ist zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die öffentliche Ordnung, andere wesentliche Interessen der Republik Österreich, das Bankgeheimnis und die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (Paragraph 48, BAO) dadurch nicht verletzt werden,
    2. Ziffer 2
      gewährleistet ist, daß auch der ersuchende Staat einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen würde, und
    3. Ziffer 3
      ein gleichartiges Auskunftsbegehren des Bundesministers für Finanzen den Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes entsprechen würde.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen kann jederzeit Auskünfte über Tätigkeiten österreichischer Kreditinstitute im Ausland und die Lage ausländischer Kreditinstitute, deren Tätigkeit sich auf das österreichische Bankwesen auswirken kann, einholen, wenn dies im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen oder im Interesse des Gläubigerschutzes erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind nur anzuwenden, soweit in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.
  4. Absatz 4,Es können Abkommen betreffend die Überwachung der Tätigkeit der Kreditinstitute mit anderen Mitgliedstaaten geschlossen werden. Gegenstand eines solchen Abkommens kann insbesondere die Zusammenarbeit des Bundesministers für Finanzen mit den Bankaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten in bezug auf den in Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 77/780/EWG und Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/646/EWG genannten Informationsaustausch sein.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2025

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12052446

alte Dokumentnummer

N3199329691J