Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Text

Internationale Zusammenarbeit

Paragraph 77,

  1. Absatz eins,Die Erteilung von amtlichen Auskünften durch den Bundesminister für Finanzen an ausländische Bankaufsichtsbehörden ist zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die öffentliche Ordnung, andere wesentliche Interessen der Republik Österreich, das Bankgeheimnis und die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (Paragraph 48, BAO) dadurch nicht verletzt werden,
    2. Ziffer 2
      gewährleistet ist, daß auch der ersuchende Staat einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen würde, und
    3. Ziffer 3
      ein gleichartiges Auskunftsbegehren des Bundesministers für Finanzen den Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes entsprechen würde.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen kann jederzeit Auskünfte über Tätigkeiten österreichischer Kreditinstitute im Ausland und die Lage ausländischer Kreditinstitute, deren Tätigkeit sich auf das österreichische Bankwesen auswirken kann, einholen, wenn dies im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen oder im Interesse des Gläubigerschutzes erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind nur anzuwenden, soweit in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.
  4. Absatz 4,Anmerkung, tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)