Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

22.08.1996

Text

Großkreditmeldung

Paragraph 75,

  1. Absatz einsJedes Kredit- und Finanzinstitut sowie jedes Unternehmen der Vertragsversicherung hat der Oesterreichischen Nationalbank zu melden:
    1. Ziffer eins
      Namen und Anschrift der Kreditnehmer, denen sie im Sinne der Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 3,, 4, 8 und 16 und Absatz 2, Ziffer eins, Kredite, Kreditrahmen oder Promessen von insgesamt mindestens fünf Millionen Schilling oder Schillinggegenwert eingeräumt haben,
    2. Ziffer 2
      die Höhe der eingeräumten Kredite, Kreditrahmen oder Promessen im Sinne des Absatz eins, sowie
    3. Ziffer 3
      die wirtschaftliche Einheit gemäß Paragraph 27, Absatz 3,, der Kreditnehmer im Sinne von Ziffer eins, angehören.
  2. Absatz 2Ausgenommen von der Meldepflicht gemäß Absatz eins, sind Kredite, Kreditrahmen und Promessen an den Bund und die Länder.
  3. Absatz 3Die Oesterreichische Nationalbank hat den jederzeitigen Zugriff des Bundesministeriums für Finanzen auf die Daten gemäß Absatz eins, zu gewährleisten. Auf Anfrage eines Kredit- oder Finanzinstitutes oder eines Unternehmens der Vertragsversicherung hat die Oesterreichische Nationalbank diesem die gemeldeten Kredite, Kreditrahmen und Promessen eines Kreditnehmers sowie die Anzahl von dessen Kreditgebern bekanntzugeben. Auf Anfrage hat sie ferner einem Kredit- oder Finanzinstitut oder einem Unternehmen der Vertragsversicherung diese Daten auch für Gruppen von Kreditnehmern, die eine wirtschaftliche Einheit gemäß Paragraph 27, Absatz 3, bilden, mitzuteilen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen hat die für die Meldung maßgebende Gliederung der Kreditarten sowie Zeitpunkt, Umfang und Form der Meldungen durch Verordnung festzulegen; bei Erlassung dieser Verordnung hat er auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen.