Absatz eins,Jedes Kredit- und Finanzinstitut sowie jedes Unternehmen der Vertragsversicherung hat der Oesterreichischen Nationalbank zu melden:
- Ziffer einsNamen und Anschrift der Kreditnehmer, denen sie im Sinne der Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 8 und 16 und Absatz 2, Ziffer eins, Kredite, Kreditrahmen oder Promessen von insgesamt mindestens fünf Millionen Schilling oder Schillinggegenwert eingeräumt haben,
- Ziffer 2die Höhe der eingeräumten Kredite, Kreditrahmen oder Promessen im Sinne des Absatz eins, sowie
- Ziffer 3die wirtschaftliche Einheit gemäß Paragraph 27, Absatz 3,, der Kreditnehmer im Sinne von Ziffer eins, angehören.