Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Text

Paragraph 68,

  1. Absatz eins,Der Bankprüfer hat bei der Prüfung gemäß Paragraph 63, Absatz 4, Ziffer 4, besonders auf die ordnungsgemäße Verwaltung des Deckungsstocks zu achten.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung festzusetzen:
    1. Ziffer eins
      Für die Kreditinstitute, die Spareinlagen zur Anlegung von Mündelgeld unter Bildung eines Deckungsstocks entgegennehmen,
      1. Litera a
        die nähere Form
        1. Sub-Litera, a, a
          der Hereinnahme von Mündelgeldspareinlagen,
        2. Sub-Litera, b, b
          der Bildung des Deckungsstocks, besonders auch hinsichtlich seiner Absonderung vom übrigen Vermögen, und
        3. Sub-Litera, c, c
          der Beendigung dieser Vorsorge bei Eintritt der vollen Handlungsfähigkeit sowie
      2. Litera b
        die Termine, die Form und die Gliederung der von den Kreditinstituten zu erbringenden Ausweise;
    2. Ziffer 2
      für die Kreditinstitute, die Spareinlagen zur Anlegung von Mündelgeld ohne Bildung eines Deckungsstocks entgegennehmen,
      1. Litera a
        die nähere Form der Hereinnahme von Mündelgeldspareinlagen sowie
      2. Litera b
        die Form der Ausweisung hereingenommener Mündelgeldspareinlagen.