BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67Paragraph 67
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Text
§ 67.Paragraph 67,
(1)Absatz eins,Der Deckungsstock im Sinne des § 230a ABGB ist, ausgenommen zugunsten der Ansprüche aus Mündelgeldspareinlagen, der Exekution entzogen.Der Deckungsstock im Sinne des Paragraph 230 a, ABGB ist, ausgenommen zugunsten der Ansprüche aus Mündelgeldspareinlagen, der Exekution entzogen.
(2)Absatz 2,Im Konkurs bildet der Deckungsstock eine Sondermasse zugunsten der Ansprüche aus Mündelgeldspareinlagen (§§ 11 und 48 KO). Reicht der Deckungsstock zur Berichtigung der Ansprüche aus Mündelgeldspareinlagen nicht aus, so sind diese Ansprüche verhältnismäßig zu befriedigen.Im Konkurs bildet der Deckungsstock eine Sondermasse zugunsten der Ansprüche aus Mündelgeldspareinlagen (Paragraphen 11 und 48 KO). Reicht der Deckungsstock zur Berichtigung der Ansprüche aus Mündelgeldspareinlagen nicht aus, so sind diese Ansprüche verhältnismäßig zu befriedigen.