Absatz eins,Die Kreditinstitute haben den Jahres- und Konzernabschluß unverzüglich nach der Feststellung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Der Lagebericht und der Konzernlagebericht sind am Sitz des Kreditinstitutes für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten.