Absatz einsAls Zinsen und ähnliche Erträge sowie Zinsen und ähnliche Aufwendungen sind insbesondere auszuweisen:
- Ziffer einsdie Erträge aus den in den Aktivposten 1 bis 5 der Anlage 2 zu Paragraph 43, Teil 1 bilanzierten Vermögensgegenständen ohne Rücksicht auf die Form der Berechnung; ferner die Erträge und Ertragsminderungen aus der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetrages gemäß Paragraph 56, Absatz 2 und 3;
- Ziffer 2die Aufwendungen für die in den Passivposten 1, 2, 3, 7 und 8 der Anlage 2 zu Paragraph 43, Teil 1 bilanzierten Verbindlichkeiten, ohne Rücksicht auf die Form der Berechnung; ferner die Aufwendungen und Aufwandsminderungen aus der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetrages gemäß Paragraph 56, Absatz 2 und 3;
- Ziffer 3die Erträge und Aufwendungen mit Zinsencharakter, die sich aus gedeckten Termingeschäften bei Verteilung auf die tatsächliche Laufzeit des jeweiligen Geschäftes ergeben;
- Ziffer 4die Gebühren und Provisionen mit Zinscharakter, die nach dem Zeitablauf oder nach der Höhe der Forderung bzw. der Verbindlichkeit berechnet werden.