Absatz einsDie Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, AktG anzuwenden. Dabei haben sie insbesondere die bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken angemessen zu begrenzen und auf die Gesamtertragslage des Kreditinstitutes Bedacht zu nehmen.