Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

22.08.1996

Text

römisch zehn. Sorgfaltspflicht und Geldwäscherei

Sorgfaltspflicht

Paragraph 39,

  1. Absatz einsDie Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, AktG anzuwenden. Dabei haben sie insbesondere die bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken angemessen zu begrenzen und auf die Gesamtertragslage des Kreditinstitutes Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Die Kreditinstitute und Unternehmen, die Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz 2, gewerbsmäßig betreiben, haben jede Transaktion besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art ihres Erachtens besonders nahe legt, daß sie mit Geldwäscherei (Paragraphen 165 und 278a Absatz 2, StGB) zusammenhängen könnte.