Bankwesengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
Paragraph 37
01.01.1994
31.12.1996
Kreditinstitute haben Rückzahlungen aus Verbraucherkreditverträgen, Einzahlungen und Überweisungen auf Verbrauchergirokonten und auf Sparurkunden spätestens mit dem ersten Werktag (Wertstellungstag) zu berücksichtigen, der dem Kalendertag, an dem die Beträge tatsächlich einlangen, folgt.