Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.10.2009

Text

Verbrauchergirokontoverträge

Paragraph 34,

  1. Absatz einsVerbrauchergirokonten sind Konten von Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG.
  2. Absatz 2Für den Abschluß eines Vertrages zur Führung eines Kontos nach Absatz eins, gilt Paragraph 33, Absatz 2, erster bis dritter Satz. Der Verbrauchergirokontovertrag hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Die Entgelte, die für die Kontoführung und die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Konten gemäß Absatz eins, verlangt werden,
    2. Ziffer 2
      den Jahreszinssatz für Guthaben,
    3. Ziffer 3
      die Modalitäten für eine Beendigung des Vertragsverhältnisses und
    4. Ziffer 4
      einen Hinweis auf den Aushang des geltenden fiktiven Jahreszinssatzes für Überziehungen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,
  3. Absatz 3Nach Abschluß eines Verbrauchergirokontovertrages hat das Kreditinstitut die Angaben nach Absatz 2, Ziffer eins, dem Verbraucher zumindest einmal jährlich, die Änderung der Angaben nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 vor Inkrafttreten der Änderung bekanntzugeben. Hiefür genügt die Information mit einem Kontoauszug.
  4. Absatz 4Das Kreditinstitut hat mittels Kontoauszug dem Verbraucher zumindest einmal vierteljährlich den Kontostand bekanntzugeben und bei länger als drei Monate andauernder Kontoüberziehung auf den Aushang des geltenden fiktiven Jahreszinssatzes für Überziehungen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, hinzuweisen.