(4)Absatz 4,Die in Abs. 1 bis 3 genannten Prozentsätze dürfen jedoch in dem Ausmaß überschritten werden, als dies wirtschaftlich als Schließung einer offenen Position angesehen werden kann. Macht ein Kreditinstitut von dieser Bestimmung Gebrauch, so hat aus seinen Büchern hervorzugehen, auf welche Posten sich die Schließung bezieht. Die Abs. 1 bis 3 gelten nur insoweit, als nicht der Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Schilling und einer anderen Währung (Kursrisiko) durch den Bund garantiert wird.Die in Absatz eins bis 3 genannten Prozentsätze dürfen jedoch in dem Ausmaß überschritten werden, als dies wirtschaftlich als Schließung einer offenen Position angesehen werden kann. Macht ein Kreditinstitut von dieser Bestimmung Gebrauch, so hat aus seinen Büchern hervorzugehen, auf welche Posten sich die Schließung bezieht. Die Absatz eins bis 3 gelten nur insoweit, als nicht der Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Schilling und einer anderen Währung (Kursrisiko) durch den Bund garantiert wird.