Absatz einsEine besondere Bewilligung des Bundesministers für Finanzen ist erforderlich:
- Ziffer einsFür jede Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten;
- Ziffer 2für jedes Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzen von 10 vH, 20 vH, 33 vH und 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines Kreditinstitutes, sofern ein anderes Kreditinstitut diese Stimmrechte oder das Kapital direkt oder indirekt hält, erwirbt oder abgibt; ausgenommen sind Beteiligungen von Kreditinstituten an ihrem Zentralinstitut;
- Ziffer 3für jede Änderung der Rechtsform eines Kreditinstitutes, sofern nicht eine offene Handelsgesellschaft nur durch Aufnahme eines Kommanditisten in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt wird;
- Ziffer 4bei Personengesellschaften des Handelsrechts für die Aufnahme eines persönlich haftenden geschäftsführungs- oder vertretungsbefugten Gesellschafters;
- Ziffer 5für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland.