Bankwesengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
Paragraph 19,
01.01.1994
Bei der Zustellung von Schriftstücken der zuständigen Behörde eines Aufnahmemitgliedstaates, die Aufforderungen im Sinne der Paragraphen 16, Absatz eins und 18 Absatz eins, enthalten, kann der Empfänger die Annahme gemäß Paragraph 12, Absatz 2, ZustellG nur dann verweigern, wenn diese Schriftstücke nicht in der Amtssprache eines Mitgliedstaates abgefaßt sind.