Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

22.08.1996

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft, jedoch frühestens

mit dem 1. Jänner 1994.

Text

Paragraph 18,

  1. Absatz einsVerletzt ein österreichisches Finanzinstitut, das seine Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, trotz Aufforderung durch die zuständigen Behörden, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, weiter die nationalen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates, so hat der Bundesminister für Finanzen nach Verständigung durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates geeignete Maßnahmen nach Paragraph 70, Absatz 4, zu setzen, um den gesetzeskonformen Zustand im Aufnahmemitgliedstaat herzustellen. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2Wird einem österreichischen Finanzinstitut die Berechtigung zur Ausübung seiner Tätigkeit entzogen, so hat der Bundesminister für Finanzen dies den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen es seine Tätigkeiten ausübt, unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.