Absatz einsDie Konzession erlischt:
- Ziffer einsDurch Zeitablauf;
- Ziffer 2bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (Paragraph 4, Absatz 2,);
- Ziffer 3mit ihrer Zurücklegung;
- Ziffer 4mit der Beendigung der Abwicklung des Kreditinstitutes;
- Ziffer 5mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Kreditinstitutes;
- Ziffer 6mit der Eintragung der Verschmelzung von Kreditinstituten in das Firmenbuch des übertragenden Kreditinstitutes oder der übertragenden Kreditinstitute hinsichtlich des doppelten oder mehrfachen Konzessionsbestandes.