Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf
- Ziffer einsdie Oesterreichische Nationalbank, unbeschadet der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben;
- Ziffer 2die Österreichische Postsparkasse hinsichtlich der Paragraphen 4 bis 7, 21 und 73 Absatz eins, Ziffer eins und 7;
- Ziffer 3die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs;
- Ziffer 4bereits bestehende Kreditinstitute, deren Jahresbilanzsumme eine Milliarde Schilling nicht übersteigt, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft haben und deren Geschäftsgegenstand ausschließlich die Vergabe mittel- und langfristiger Kredite für Investitionszwecke ist und für die die Mittel überwiegend durch Ausgabe von Schuldverschreibungen aufgebracht werden, hinsichtlich Paragraph 27, Absatz 2 und 5;
- Ziffer 5Börsesensale, soweit sie die ihnen gemäß Paragraph 35, BörseG erlaubten Geschäfte betreiben.