Absatz einsEin Kreditinstitut ist, wer auf Grund der Paragraphen 4, oder 103
Bankwesengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
Paragraph eins,
01.01.1994
31.12.1993
I. Allgemeine Bestimmungen
Ziffer 5, dieses Bundesgesetzes oder besonderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. Bankgeschäfte sind die folgenden Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden: