Kurztitel

27. IDG-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

23.06.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Text

Paragraph 4, (1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, so gelten sie für die Verteilung als ein Antrag. Findet die in den Anträgen nach Paragraph 3, enthaltene Gesamtmenge in dem jeweiligen Kontingentanteil Deckung, sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu befriedigen.

  1. Absatz 2,Der Kontingentanteil eines Antragstellers gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ist mit jenem Hundertsatz festzusetzen, der sich aus seinem Anteil an den gesamten Einfuhren von Frucht- und Gemüsesäften der Nummer 2009 des Zolltarifs aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Jahre 1992 ergibt. Anträge, deren Menge unter dem so errechneten Hundertsatz liegt, sind voll zu befriedigen.
  2. Absatz 3,Übersteigt die in den Anträgen nach Paragraph 3, Absatz 3, enthaltene Gesamtmenge die Höhe des Kontingentanteils gemäß Paragraph 3, Absatz 3,, so ist dieser Kontingentanteil durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest dieses Kontingentanteils ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren und Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentanteils auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.
  3. Absatz 4,Ist ein Kontingentanteil auf Grund der erstmaligen Verteilung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht erschöpft, werden ab einem vier Wochen nach dem Wirksamwerden der Verordnung liegenden Zeitpunkt einlangende Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller im Jahre 1992 Einfuhren getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentanteils übersteigen, so ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 3, auf die Antragsteller aufzuteilen.