Absatz einsBei Durchführung des Jahresausgleichs ist die Lohnsteuer neu zu berechnen. In diese Berechnung sind Bezüge nicht einzubeziehen, die gemäß Paragraphen 67, oder 68 steuerfrei bleiben oder mit den festen Steuersätzen des Paragraph 67, oder mit den Pauschsätzen des Paragraph 69, Absatz eins, zu versteuern waren. Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs gemäß Paragraph 69, Absatz 2, gilt ein Siebentel dieser Bezüge als ein Bezug, der mit dem festen Steuersatz des Paragraph 67, Absatz eins, zu versteuern war und von dem 6% Lohnsteuer einbehalten wurde.