Feuerschutzsteuergesetz 1952
Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1952, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1993,
Paragraph 6
01.01.1993
31.12.1996
Steuererhebung
Paragraph 6, (1) Der Versicherer (Paragraph 5, Absatz eins,) oder der Bevollmächtigte (Paragraph 5, Absatz 2,) hat spätestens am zwanzigsten Tag (Fälligkeitstag) des auf ein Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) folgenden Kalendermonates die Steuer für den Anmeldungszeitraum nach den Prämieneinnahmen selbst zu berechnen. Stehen die Prämieneinnahmen der Höhe nach noch nicht fest, so ist die Steuer nach dem wahrscheinlichen Prämienverlauf zu berechnen. Weicht die zeitgerecht entrichtete Abgabe von der auf die tatsächlichen Einnahmen entfallenden Abgabe um nicht mehr als zwei Prozent ab, so bleibt diese Differenz für die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages außer Betracht. Die Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.