Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, aufgehoben durch BGBl.Nr. 611/1994

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 304

Inkrafttretensdatum

13.01.1993

Außerkrafttretensdatum

26.08.1994

Text

Paragraph 304,

Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen sofern ihr nicht ein vor diesem Zeitpunkt oder vor Ablauf einer Frist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches (Paragraph 4,) eingebrachter Antrag gemäß Paragraph 303, Absatz eins, zugrunde liegt.