Bundesabgabenordnung
BGBl.Nr. 194 aus 1961, aufgehoben durch BGBl.Nr. 611/1994
Paragraph 304
13.01.1993
26.08.1994
Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen sofern ihr nicht ein vor diesem Zeitpunkt oder vor Ablauf einer Frist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches (Paragraph 4,) eingebrachter Antrag gemäß Paragraph 303, Absatz eins, zugrunde liegt.