Absatz eins,(Verfassungsbestimmung). Die Mitglieder der Berufungssenate sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
Bundesabgabenordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1993,
BG
Paragraph 271
13.01.1993
31.12.2002
BAO
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
“Ich gelobe, daß ich bei den Berufungsverhandlungen ohne Ansehung
der Person unparteiisch, nach bestem Wissen und Gewissen vorgehen, die Gesetze befolgen und, was mir durch die Verhandlungen überhaupt, insbesondere von den Verhältnissen der Abgabepflichtigen, bekannt wird, strengstens geheimgehalten werde.”
02.07.2024
10003940
NOR12052166
N3199325806J