Kurztitel

Liebhabereiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

16.01.1993

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 8, Absatz eins,

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Paragraphen eins bis 3 sind auch bei Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit anzuwenden.
  2. Absatz 2Es ist zuerst für die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) zu prüfen, ob die gemeinschaftliche Betätigung als Liebhaberei im Sinn des Paragraph eins, zu beurteilen ist.
  3. Absatz 3Zusätzlich ist gesondert zu prüfen, ob jeweils beim einzelnen Gesellschafter (Mitglied) Liebhaberei vorliegt. Dabei sind auch besondere Vergütungen (Einnahmen) und Aufwendungen (Ausgaben) der einzelnen Gesellschafter (Mitglieder) zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Bei der Prüfung im Sinn des Absatz 3, ist weiters darauf Bedacht zu nehmen, ob nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, daß der Gesellschafter (das Mitglied) vor dem Erzielen eines anteiligen Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) aus der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ausscheidet. In diesem Fall ist auch für den Zeitraum gemäß Paragraph 2, Absatz 2, das Vorliegen von Liebhaberei zu prüfen.