Kurztitel

Liebhabereiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

16.01.1993

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 8, Absatz eins,

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz einsUnter Gesamtgewinn ist der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen. Steuerfreie Einnahmen sind nur insoweit anzusetzen, als sie nicht zu einer Kürzung von Aufwendungen (Ausgaben) führen. Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nur bei der Gewinnermittlung nach Paragraph 5, EStG 1988 anzusetzen.
  2. Absatz 2Unter Gesamtüberschuß ist der Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen.