Kurztitel

Mündelsicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

30.04.2003

Text

Paragraph 2, (1) Der Deckungsstock (Paragraph 230 a, ABGB) ist im Jahresabschluß gesondert auszuweisen.

  1. Absatz 2,Kopien oder Ausfertigungen der Registerblätter zum Bilanzstichtag sind dem Bundesminister für Finanzen spätestens 14 Tage nach Ablauf des Geschäftsjahres zu übermitteln.
  2. Absatz 3,Im Deckungsstock haftende Werte sind nach dem strengen Niederstwertprinzip zu bewerten.