Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 3 Z 3 - 5Bezugszeitraum: Absatz 3, Ziffer 3, - 5
ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)
Art. I Z 65, BGBl. Nr. 818/1993 Art. römisch eins Ziffer 65,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,
Text
6. TEIL
STEUERABZUG VOM KAPITALERTRAG (KAPITALERTRAGSTEUER)
Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge
§ 93. (1) Bei inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) sowie bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (Abs. 3) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).Paragraph 93, (1) Bei inländischen Kapitalerträgen (Absatz 2,) sowie bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (Absatz 3,) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
(2)Absatz 2Inländische Kapitalerträge liegen vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat und es sich um folgende Kapitalerträge handelt:
Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Gleichartige Bezüge und Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, ausgenommen jene nach § 13 des Körperschaftsteuergesetzes 1988.Gleichartige Bezüge und Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, ausgenommen jene nach Paragraph 13, des Körperschaftsteuergesetzes 1988.
Gleichartige Bezüge aus Genußrechten und aus Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Zuwendungen jeder Art von nicht unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftungen an Begünstigte und Letztbegünstigte.Zuwendungen jeder Art von nicht unter Paragraph 5, Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftungen an Begünstigte und Letztbegünstigte.
Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter.
Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten (§ 1 des Kreditwesengesetzes). Als Geldeinlagen bei Kreditinstituten gelten auch von Kreditinstituten treuhändig oder zur Verwaltung aufgenommene Gelder, für deren Verlust sie das wirtschaftliche Risiko tragen.Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten (Paragraph eins, des Kreditwesengesetzes). Als Geldeinlagen bei Kreditinstituten gelten auch von Kreditinstituten treuhändig oder zur Verwaltung aufgenommene Gelder, für deren Verlust sie das wirtschaftliche Risiko tragen.
Zinserträge aus sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten, denen ein Bankgeschäft zugrunde liegt.
(3)Absatz 3Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren sind Kapitalerträge aus
Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen und nach dem 31. Dezember 1983 in Schillingwährung begeben wurden,
Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen und nach dem 31. Dezember 1988 in anderer Währung als Schillingwährung begeben wurden,
Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen,
Anteilscheine an einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 sowie im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993, soweit die ausgeschütteten Beträge aus Kapitalerträgen gemäß Abs. 2 Z 3 und aus Kapitalerträgen gemäß Z 1, 2 und 3 bestehen, undAnteilscheine an einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 sowie im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993, soweit die ausgeschütteten Beträge aus Kapitalerträgen gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und aus Kapitalerträgen gemäß Ziffer eins,, 2 und 3 bestehen, und
Anteilsrechten an ausländischen Kapitalanlagefonds (§ 25 Abs. 2 Z 1 Investmentfondsgesetz 1963, § 42 Abs. 2 Z 1 Investmentfondsgesetz 1993).Anteilsrechten an ausländischen Kapitalanlagefonds (Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins, Investmentfondsgesetz 1963, Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, Investmentfondsgesetz 1993).
Diese Kapitalerträge sind im Inland bezogen, wenn sich die kuponauszahlende Stelle (§ 95 Abs. 3 Z 2) im Inland befindet.Diese Kapitalerträge sind im Inland bezogen, wenn sich die kuponauszahlende Stelle (Paragraph 95, Absatz 3, Ziffer 2,) im Inland befindet.
(4)Absatz 4Kapitalertragsteuerpflichtig sind auch:
Besondere Entgelte oder Vorteile im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1, die der zum Abzug Verpflichtete oder ein Dritter unmittelbar oder mittelbar neben Kapitalerträgen im Sinne der Abs. 2 und 3 gewährt.Besondere Entgelte oder Vorteile im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins,, die der zum Abzug Verpflichtete oder ein Dritter unmittelbar oder mittelbar neben Kapitalerträgen im Sinne der Absatz 2 und 3 gewährt.
Unterschiedsbeträge gemäß § 27 Abs. 2 Z 2. 3. Vom Schuldner der Kapitalerträge oder Dritten übernommeneUnterschiedsbeträge gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, 3. Vom Schuldner der Kapitalerträge oder Dritten übernommene
Kapitalertragsteuerbeträge.
(5)Absatz 5Der Kapitalertragsteuer unterliegen die Kapitalerträge ohne jeden Abzug.
(6)Absatz 6Die Kapitalertragsteuer ist auch abzuziehen, wenn die Kapitalerträge beim Empfänger zu den Einnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes gehören, sofern nicht die Voraussetzungen des § 94 Z 5 vorliegen.Die Kapitalertragsteuer ist auch abzuziehen, wenn die Kapitalerträge beim Empfänger zu den Einnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes gehören, sofern nicht die Voraussetzungen des Paragraph 94, Ziffer 5, vorliegen.