Absatz einsIm Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (China)
Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1992,
Vertrag – China
Artikel 5,
01.11.1992
39/03 Doppelbesteuerung
Ölvorkommen
14.09.2022
10004755
NOR12051882
N3199223668J