Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1992,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5,

Inkrafttretensdatum

01.11.1992

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 5

BETRIEBSTÄTTE

  1. Absatz einsIm Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
  2. Absatz 2Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfaßt insbesondere:
    1. Litera a
      einen Ort der Leitung,
    2. Litera b
      eine Zweigniederlassung,
    3. Litera c
      eine Geschäftsstelle,
    4. Litera d
      eine Fabrikationsstätte,
    5. Litera e
      eine Werkstätte und
    6. Litera f
      ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
  3. Absatz 3Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfaßt ferner:
    1. Litera a
      eine Bauausführung oder Montage oder eine damit zusammenhängende Aufsichtstätigkeit, wenn die Dauer der Bauausführung, Montage oder Aufsichtstätigkeit sechs Monate überschreitet;
    2. Litera b
      das Erbringen von Dienstleistungen, einschließlich von Leistungen auf dem Gebiet der Beratung, seitens eines Unternehmens eines Vertragsstaats durch Angestellte oder anderes Personal im anderen Vertragsstaat, wenn diese Tätigkeiten (für das gleiche oder ein damit zusammenhängendes Projekt) länger als insgesamt sechs Monate innerhalb eines beliebigen Zwölfmonatszeitraums andauern.
  4. Absatz 4Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten nicht als Betriebstätten:
    1. Litera a
      Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
    2. Litera b
      Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
    3. Litera c
      Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
    4. Litera d
      eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
    5. Litera e
      eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
    6. Litera f
      eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter Litera a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
  5. Absatz 5Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig und besitzt sie die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es im erstgenannten Vertragsstaat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machen.
  6. Absatz 6Ein Unternehmen eines Vertragsstaats wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte im anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Sind die Tätigkeiten dieses Vertreters jedoch ausschließlich oder fast ausschließlich für dieses Unternehmen bestimmt, wird er nicht als unabhängiger Vertreter im Sinne dieses Absatzes angesehen.
  7. Absatz 7Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

Schlagworte

Ölvorkommen

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2022

Gesetzesnummer

10004755

Dokumentnummer

NOR12051882

alte Dokumentnummer

N3199223668J