(9)Absatz 9,Ein nach Abs. 2 lit. a Z 1 oder lit. b vorgemerktes Beförderungsmittel darf im Zollgebiet einer anderen Person überlassen werden, die zur Benützung vorgemerkter Beförderungsmittel nach diesen Bestimmungen berechtigt ist. Ein vorgemerktes Beförderungsmittel darf einem Mietwagenunternehmen zur Weitervermietung oder zur unmittelbaren Rückbringung in das Zollausland übergeben werden. Die Weitervermietung darf nur für Fahrten an einen im Zollausland gelegenen Bestimmungsort erfolgen. Das Beförderungsmittel darf auch an eine nicht nach Abs. 2 lit. a Z 1 oder lit. b begünstigte Person vermietet werden; in diesem Fall ist das Beförderungsmittel aber innerhalb von vier Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Übergabe durch das Mietwagenunternehmen, in das Zollausland zu verbringen. Das Mietwagenunternehmen hat seine Tätigkeit dem Hauptzollamt am Sitz der Finanzlandesdirektion anzuzeigen, in deren Bereich es seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat; es unterliegt der besonderen Zollaufsicht (§ 26). Wenn für das Beförderungsmittel ein Vormerkschein ausgestellt wurde, hat das Mietwagenunternehmen die Übernahme unter Angabe des Zeitpunktes auf dem Vormerkschein zu bestätigen; das Beförderungsmittel gilt damit als vorgemerkt (Abs. 7), sofern nicht die Zollschuld bereits früher unbedingt geworden ist. Als Vormerknehmer gilt jeweils die Person, welche das Beförderungsmittel verwendet; der § 177 Abs. 2 gilt entsprechend. Im Fall der Weitervermietung durch ein Mietwagenunternehmen haftet dieses für eine hinsichtlich des Beförderungsmittels unbedingt gewordene Zollschuld.Ein nach Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, oder Litera b, vorgemerktes Beförderungsmittel darf im Zollgebiet einer anderen Person überlassen werden, die zur Benützung vorgemerkter Beförderungsmittel nach diesen Bestimmungen berechtigt ist. Ein vorgemerktes Beförderungsmittel darf einem Mietwagenunternehmen zur Weitervermietung oder zur unmittelbaren Rückbringung in das Zollausland übergeben werden. Die Weitervermietung darf nur für Fahrten an einen im Zollausland gelegenen Bestimmungsort erfolgen. Das Beförderungsmittel darf auch an eine nicht nach Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, oder Litera b, begünstigte Person vermietet werden; in diesem Fall ist das Beförderungsmittel aber innerhalb von vier Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Übergabe durch das Mietwagenunternehmen, in das Zollausland zu verbringen. Das Mietwagenunternehmen hat seine Tätigkeit dem Hauptzollamt am Sitz der Finanzlandesdirektion anzuzeigen, in deren Bereich es seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat; es unterliegt der besonderen Zollaufsicht (Paragraph 26,). Wenn für das Beförderungsmittel ein Vormerkschein ausgestellt wurde, hat das Mietwagenunternehmen die Übernahme unter Angabe des Zeitpunktes auf dem Vormerkschein zu bestätigen; das Beförderungsmittel gilt damit als vorgemerkt (Absatz 7,), sofern nicht die Zollschuld bereits früher unbedingt geworden ist. Als Vormerknehmer gilt jeweils die Person, welche das Beförderungsmittel verwendet; der Paragraph 177, Absatz 2, gilt entsprechend. Im Fall der Weitervermietung durch ein Mietwagenunternehmen haftet dieses für eine hinsichtlich des Beförderungsmittels unbedingt gewordene Zollschuld.