Absatz eins,Von der Stellungspflicht nach Paragraph 48, sind die nachstehend bezeichneten Waren befreit, wen die Sendung keine anderen Waren enthält und die Waren keiner Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkung oder Kennzeichnungsvorschrift, einschließlich der Punzierung, unterliegen:
- Ziffer einsin Leitungen beförderte elektrische Energie sowie in Leitungen befördertes Wasser;
- Ziffer 2nach Paragraph 30, Litera c, e, f und k zollfreie Waren;
- Ziffer 3Särge mit Leichen und Urnen mit der Asche verbrannter Leichen (Paragraph 30, Litera i,);
- Ziffer 4nach Paragraph 32, zollfreie Waren;
- Ziffer 5nach Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, b, c und e, erster Halbsatz, zollfreie Waren;
- Ziffer 6im Reiseverkehr oder kleinen Grenzverkehr mitgeführte Waren sowie voraus- oder nachgesandtes Reisegut, sofern sie frei von Zöllen und sonstigen Eingangs- oder Ausgangsabgaben zu belassen sind;
- Ziffer 7Beförderungsmittel, die nach diesem Bundesgesetz oder nach auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen als vorgemerkt gelten, sofern nicht das Zollamt zur Vollziehung anderer Rechtsvorschriften einzuschreiten hat;
- Ziffer 8andere Waren, sofern der Wert der Sendung in der Einfuhr 250 S, in der Ausfuhr 5 000 S nicht übersteigt, wobei diese Stellungsbefreiung bei der Einfuhr im Reiseverkehr und im kleinen Grenzverkehr nicht in Anspruch genommen werden kann und Monopolgegenstände ausgenommen sind.