Absatz eins,Waren können nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nachstehenden Arten des Zollverfahrens unterzogen werden:
- Ziffer einsder Verbringung in den freien Verkehr oder aus dem freien Verkehr in das Zollausland;
- Ziffer 2dem Vormerkverkehr;
- Ziffer 3dem gebundenen Verkehr (Zollager, Umwandlung oder Anweisung).