Ausgliederung von bauspargeschäftlichen Teilbetrieben
Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1992,
Artikel eins, Paragraph 2
01.12.1991
31.12.1993
Paragraph 2, (1) Mit Eintragung der Aktiengesellschaft oder der sich aus der Sacheinlage ergebenden Kapitalerhöhung gehen die dem Bausparbetrieb der Bank zugeordneten Vermögensteile (Vermögensgegenstände, Schulden und Rechtsverhältnisse) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Aktiengesellschaft über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen.