Absatz eins,Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind insbesondere:
- Ziffer einsdie Grundsteuer;
- Ziffer 2die Feuerschutzsteuer;
- Ziffer 3Fremdenverkehrsabgaben;
- Ziffer 4Jagd- und Fischereiabgaben (Abgaben auf Besitz und Pachtung von Jagd- und Fischereirechten) sowie Jagd- und Fischereikartenabgaben;
- Ziffer 5Mautabgaben für die Benützung von Höhenstraßen von besonderer Bedeutung, die nicht vorwiegend der Verbindung von ganzjährig bewohnten Siedlungen mit dem übrigen Verkehrsnetz, sondern unter Überwindung größerer Höhenunterschiede der Zugänglichmachung von Naturschönheiten dienen;
- Ziffer 6Abgaben von Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken;
- Ziffer 7Abgaben auf die entgeltliche Lieferung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter oder dazu verabreichter Früchte und von Getränken, jeweils einschließlich der mitverkauften Umschließung und des mitverkauften Zubehörs, soweit die Lieferung nicht für Zwecke des Wiederverkaufs im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit erfolgt. Ausgenommen von der Besteuerung sind Lieferungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1989,, wenn die Verschaffung der Verfügungsmacht am Ort der Produktion erfolgt und wenn keine Beförderung und keine Versendung vorliegt, sowie Lieferungen von Milch;
- Ziffer 8Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne Zweckwidmung des Ertrages;
- Ziffer 9Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des Ertrages, insbesondere Abgaben für die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunkempfangsanlagen (zB Fernsehschilling), Kriegsopferabgaben, Sportförderungsabgaben (zB Kultur- und Sportschilling);
- Ziffer 10Abgaben für das Halten von Tieren;
- Ziffer 11Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;
- Ziffer 12Abgaben von Ankündigungen;
- Ziffer 13Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem Grund in den Gemeinden und des darüber befindlichen Luftraumes;
- Ziffer 14Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern;
- Ziffer 15Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen;
- Ziffer 16die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.