Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

FAG 1989

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

C. Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Grundsteuer;
    2. Ziffer 2
      die Feuerschutzsteuer;
    3. Ziffer 3
      Fremdenverkehrsabgaben;
    4. Ziffer 4
      Jagd- und Fischereiabgaben (Abgaben auf Besitz und Pachtung von Jagd- und Fischereirechten) sowie Jagd- und Fischereikartenabgaben;
    5. Ziffer 5
      Mautabgaben für die Benützung von Höhenstraßen von besonderer Bedeutung, die nicht vorwiegend der Verbindung von ganzjährig bewohnten Siedlungen mit dem übrigen Verkehrsnetz, sondern unter Überwindung größerer Höhenunterschiede der Zugänglichmachung von Naturschönheiten dienen;
    6. Ziffer 6
      Abgaben von Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken;
    7. Ziffer 7
      Abgaben auf die entgeltliche Lieferung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter oder dazu verabreichter Früchte und von Getränken, jeweils einschließlich der mitverkauften Umschließung und des mitverkauften Zubehörs, soweit die Lieferung nicht für Zwecke des Wiederverkaufs im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit erfolgt. Ausgenommen von der Besteuerung sind Lieferungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1989,, wenn die Verschaffung der Verfügungsmacht am Ort der Produktion erfolgt und wenn keine Beförderung und keine Versendung vorliegt, sowie Lieferungen von Milch;
    8. Ziffer 8
      Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne Zweckwidmung des Ertrages;
    9. Ziffer 9
      Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des Ertrages, insbesondere Abgaben für die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunkempfangsanlagen (zB Fernsehschilling), Kriegsopferabgaben, Sportförderungsabgaben (zB Kultur- und Sportschilling);
    10. Ziffer 10
      Abgaben für das Halten von Tieren;
    11. Ziffer 11
      Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;
    12. Ziffer 12
      Abgaben von Ankündigungen;
    13. Ziffer 13
      Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem Grund in den Gemeinden und des darüber befindlichen Luftraumes;
    14. Ziffer 14
      Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern;
    15. Ziffer 15
      Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen;
    16. Ziffer 16
      die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.
  2. Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Paragraph 8, Absatz 4, F-VG 1948 ist auf Abgaben auf entgeltliche Lieferungen, für die eine bundesgesetzliche Ermächtigung besteht, nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die im Absatz eins, unter Ziffer eins, 7, 8, 10 bis 13 und 15 angeführten Abgaben sowie die unter Absatz eins, Ziffer 16, angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.
  4. Absatz 4,Ist eine ausschließliche Landes(Gemeinde)abgabe vom Entgelt zu bemessen, so gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch zwei, Paragraphen 2 und 3, Artikel römisch drei,, Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1991,

Schlagworte

Landesabgabe, Gemeindeabgabe, Gemeindeanlage, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2026

Gesetzesnummer

10004593

Dokumentnummer

NOR12051453

alte Dokumentnummer

N3199212566A