Einkommensteuergesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1992,
Paragraph 70
27.06.1992
30.11.1993
Bezugszeitraum: Absatz 2, Ziffer eins
ab 1. 1. 1993 (Veranlagungsjahr 1993)
Ziffer 27, Anmerkung, dok. Artikel römisch eins,), Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1992,
Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer
Paragraph 70, (1) Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen der Paragraphen eins, Absatz 3 und 98 Ziffer 4, vorliegen.
1. Wenn es sich um Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen
- ausgenommen Theater von Gebietskörperschaften - oder von
Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung handelt, nach § 57
Abs. 1, 3 und 4 sowie nach § 66. § 18 ist nach Maßgabe des § 102
Abs. 2 Z 2 anzuwenden,
2. wenn die Voraussetzungen der Z 1 nicht vorliegen, bei Zahlung
von laufendem Arbeitslohn mit 10 % des vollen Betrages der
steuerpflichtigen Bezüge bis zu einem
Taglohn von ........................................... 120 S
Wochenlohn von ........................................ 720 S
Monatslohn von ........................................ 3 120 S;
für den darüber hinausgehenden laufenden Arbeitslohn einschließlich der den Freibetrag gemäß Paragraph 68, übersteigenden Zulagen und Zuschläge sowie für die sonstigen Bezüge gemäß Paragraph 67, mit 20% des vollen Betrages der steuerpflichtigen Bezüge. Für ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer, die in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, beträgt der Steuersatz für alle Bezüge 10%.