Einkommensteuergesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1992,
Paragraph 66
27.06.1992
30.11.1993
Bezugszeitraum: Absatz 4
ab 1. 1. 1993 (Veranlagungsjahr 1993)
Ziffer 27, Anmerkung, dok. Artikel römisch eins,), Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1992,
Lohnsteuertarif
Paragraph 66, (1) Die Lohnsteuer wird nach dem Taglohn bemessen. Taglohn ist der durch die Zahl der Arbeitstage des Lohnzahlungszeitraumes geteilte steuerpflichtige Lohn. Hiebei ist die Woche mit sechs, der Monat mit 26 und das Jahr mit 312 Arbeitstagen zu berechnen. Bei mehrtägigen Lohnzahlungszeiträumen, die nicht in vollen Wochen oder in vollen Monaten bestehen, ist zur Feststellung der Zahl der Arbeitstage für je sieben Kalendertage ein Tag abzuziehen.