Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58,

Inkrafttretensdatum

27.06.1992

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins und 2

ab 1.1.1993 (Veranlagungsjahr 1993)

Ziffer 27, Anmerkung, dok. Art. römisch eins), Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1992,

Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993

Paragraph 127, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,

Text

Änderungen des Alleinverdienerabsetzbetrages und des Alleinerzieherabsetzbetrages

Paragraph 58,

  1. Absatz einsIst auf der Lohnsteuerkarte weder der Alleinverdienerabsetzbetrag noch der Alleinerzieherabsetzbetrag eingetragen, liegen aber die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz 2, vor, so ist der Absetzbetrag auf der Lohnsteuerkarte zu bescheinigen. Dieser Antrag kann nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme beim Wohnsitzfinanzamt oder einem anderen sich aus Paragraph 57, Absatz 4, der Bundesabgabenordnung ergebenden Finanzamt gestellt werden.
  2. Absatz 2Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Berichtigung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte zu beantragen, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag eingetragen ist, die Voraussetzungen für die Gewährung beider Absetzbeträge aber weggefallen sind.
  3. Absatz 3Der Arbeitnehmer hat den entsprechenden Antrag gemäß Absatz 2, innerhalb eines Monats nach dem Eintritt des Ereignisses bei seinem Wohnsitzfinanzamt oder einem anderen sich aus Paragraph 57, Absatz 4, Bundesabgabenordnung ergebenden Finanzamt zu stellen. Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, so ist die Berichtigung der Lohnsteuerkarte von Amts wegen vorzunehmen.
  4. Absatz 4Verlegt der Arbeitnehmer nach der Ausschreibung der Lohnsteuerkarte seinen Wohnsitz, so hat das Wohnsitzfinanzamt die in den Absatz eins bis 3 vorgesehenen Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen.