Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53,

Inkrafttretensdatum

27.06.1992

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 2,

ab 1.1.1993 (Veranlagungsjahr 1993)

Ziffer 27, Anmerkung, dok. Art. römisch eins), Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1992,

Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993

Paragraph 127, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,

Text

Nachträgliche Ausschreibung von Lohnsteuerkarten

Paragraph 53,

  1. Absatz einsDie Gemeinde hat über ausgeschriebene Lohnsteuerkarten, nachdem sie die für das Finanzamt bestimmte Ausfertigung der Haushaltslisten an dieses abgeliefert hat, die durch Paragraph 50, zweiter Satz vorgeschriebenen Vormerkungen in der bei ihr verbliebenen Ausfertigung der Haushaltsliste vorzunehmen.
  2. Absatz 2Hat die Gemeinde auf der Ersten Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers den Alleinverdienerabsetzbetrag (Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer eins,) eingetragen, dann ist dieser gleichzeitig mit der Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte nach Maßgabe des Paragraph 59, Absatz eins, zu streichen. Die Gemeinde ist verpflichtet, dem Wohnsitzfinanzamt jährlich bis 31. Jänner ein Verzeichnis über jene Arbeitnehmer zu übersenden, auf deren Lohnsteuerkarte im abgelaufenen Kalenderjahr der Alleinverdienerabsetzbetrag zu streichen war. Das Verzeichnis muß folgende Angaben enthalten:
    • Strichaufzählung
      Laufende Nummer der Lohnsteuerkarte
    • Strichaufzählung
      Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, ASVG
    • Strichaufzählung
      Name und Adresse des Arbeitnehmers.
    Die Übermittlung eines Verzeichnisses kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten im Wege eines Datenträgeraustausches übermittelt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren des Datenträgeraustausches mit Verordnung festzulegen.