Kurztitel

Integrations-Durchführungsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Text

ABSCHNITT römisch vier

Zollbestimmungen für die Einfuhr

Paragraph 13, (1) Die in den Integrationsabkommen geforderten Voraussetzungen für die Gewährung der Vorzugszollsätze gelten als erfüllt, wenn ein für die Inanspruchnahme der Vorzugszollsätze gültiger Ursprungsnachweis gemäß den Bestimmungen der Ursprungsregeln vorgelegt wird, sofern nicht ein Amtshilfeverfahren die sachliche Unrichtigkeit ergibt.

  1. Absatz 2,Wird ein Vorzugszollsatz zu Unrecht angewendet, weil ein unrichtiger Ursprungsnachweis vorgelegt wurde, oder weil das Erfordernis der direkten Beförderung nach den Ursprungsregeln nicht eingehalten wurde, so entsteht mit der Ausfolgung der Waren die Abgabenschuld kraft Gesetzes hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Abgabenbetrages. Ein Ursprungsnachweis ist sachlich unrichtig, wenn die Behörde, die im Ausfuhrstaat die Überprüfung im Rahmen einer Amtshilfevereinbarung durchgeführt hat, mitteilt, daß die Erfordernisse der Ursprungsregeln für die Ausstellung des Ursprungsnachweises nicht gegeben waren oder ihr Vorliegen nicht nachgewiesen wurde.
  2. Absatz 3,Auf die nach Absatz 2, entstandene Abgabenschuld sind die für eine Zollschuld nach Paragraph 174, Absatz 3, Litera c, ZollG geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zollschuld auch für den Exporteur entsteht, der den Ursprungsnachweis ausgestellt oder dessen Ausstellung veranlaßt hat.
  3. Absatz 4,Betrifft die gemäß Absatz 2, entstandene Abgabenschuld mehrere Eingangsabgabenbescheide, so kann über Antrag eines im Absatz 3, genannten Zollschuldners diese durch ein Zollamt gesamthaft berechnet und vorgeschrieben werden, wobei gegebenenfalls vom höchsten der in Betracht kommenden Zollsätze auszugehen ist.