Umsatzsteuergesetz 1972
Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,
Paragraph 12 a,
31.12.1991
30.07.1992
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1992
Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,, Art. römisch II Ziffer 7,)
Vorsteuerabzug in besonderen Fällen
Paragraph 12 a, (1) Unternehmer, die Kraftfahrzeuge der Nummer 8703 des Zolltarifes gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, steuerfrei liefern, sind berechtigt, aus dem Erwerbspreis eine abziehbare Vorsteuer zu ermitteln, wenn bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, dritter Satz angewendet werden kann. Die abziehbare Vorsteuer ist mit 20% aus dem Erwerbspreis herauszurechnen, soweit dieser gemäß Paragraph 4, Absatz 3, dritter Satz als durchlaufender Posten zu behandeln ist. Der Vorsteuerabzug ist nur für Kraftfahrzeuge zulässig, die mindestens seit zwei Jahren dauernd im Inland zum Verkehr zugelassen sind.