Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 a,

Inkrafttretensdatum

31.12.1991

Außerkrafttretensdatum

30.07.1992

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1992

Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,, Art. römisch II Ziffer 7,)

Text

Vorsteuerabzug in besonderen Fällen

Paragraph 12 a, (1) Unternehmer, die Kraftfahrzeuge der Nummer 8703 des Zolltarifes gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, steuerfrei liefern, sind berechtigt, aus dem Erwerbspreis eine abziehbare Vorsteuer zu ermitteln, wenn bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, dritter Satz angewendet werden kann. Die abziehbare Vorsteuer ist mit 20% aus dem Erwerbspreis herauszurechnen, soweit dieser gemäß Paragraph 4, Absatz 3, dritter Satz als durchlaufender Posten zu behandeln ist. Der Vorsteuerabzug ist nur für Kraftfahrzeuge zulässig, die mindestens seit zwei Jahren dauernd im Inland zum Verkehr zugelassen sind.

  1. Absatz 2Die vorstehenden Voraussetzungen sind buchmäßig nachzuweisen. Die abziehbare Vorsteuer ist als in jenen Voranmeldungszeitraum fallend anzusehen, in dem die Ausfuhrlieferung bewirkt wird.