Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

31.12.1991

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins, Ziffer 3

Absatz 2, Ziffer 3

ab 1. 1. 1992 (Veranlagungsjahr 1992)

Artikel römisch eins, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,

Text

Steuererklärungspflicht

Paragraph 42, (1) Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn

  1. Ziffer eins
    er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder
  2. Ziffer 2
    das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 bestanden hat und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oder
  3. Ziffer 3
    das Einkommen mehr als 63 600 S betragen hat und darin andere als lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als 10 000 S enthalten sind.
  1. Absatz 2,Der beschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung über die inländischen Einkünfte für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn
    1. Ziffer eins
      er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder
    2. Ziffer 2
      die inländischen Einkünfte ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 bestanden haben und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oder
    3. Ziffer 3
      die gesamten inländischen Einkünfte, die gemäß Paragraph 102, zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, mehr als 30 000 S betragen haben.