Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 1981

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

31.12.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Beachte

Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992

(Artikel römisch acht, Ziffer 43, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,)

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

vergleiche Paragraph 64,, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,)

Text

Freilager

Paragraph 20, (1) Ein nicht zu den Erzeugungsbetrieben zählender Betrieb oder ein Teil eines solchen, der zur Lagerung von Mineralöl bestimmt ist, ist auf Antrag des Betriebsinhabers zum Freilager zu erklären (Freilagerbewilligung), wenn die im Absatz 2, geforderten Bedingungen erfüllt sind.

  1. Absatz 2,Die Freilagerbewilligung ist nur Betriebsinhabern, deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist und die ordnungsgemäß Bücher führen, oder Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts zu erteilen, wenn kein Ausschließungsgrund (Paragraph 21,) vorliegt, ein jährlicher Umsatz von mehr als 100 000 kg Mineralöl glaubhaft gemacht und eine Sicherheit geleistet wird, welche der auf den durchschnittlichen Lagerbestand entfallenden Mineralölsteuer entspricht.
  2. Absatz 3,Als Freilagerinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Freilagerbewilligung lautet.