Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 620 aus 1989, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 344/1991

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.04.1991

Außerkrafttretensdatum

18.08.2010

Text

Paragraph 22,

Im Konzessionsbescheid ist insbesondere festzusetzen:

  1. Ziffer eins
    Die Dauer der Konzession; sie darf 15 Jahre nicht überschreiten;
  2. Ziffer 2
    die Höhe und die Art der zu leistenden Sicherstellung;
    diese ist mit mindestens 10 vH des Grundkapitals des Konzessionärs festzusetzen; die finanziellen Verpflichtungen des Konzessionärs gegenüber dem Bund und den Spielern sind hiebei zu berücksichtigen;
  3. Ziffer 3
    die Bezeichnung und die Art der Durchführung der Glücksspiele, die in Spielbanken betrieben werden dürfen;
  4. Ziffer 4
    die Art der Kontrolle der Besucher gemäß Paragraph 25,;
  5. Ziffer 5
    die Spielzeit in den Spielbanken und der Preis der Eintrittskarten;
  6. Ziffer 6
    eine Betriebspflicht für Lebendspiele.