BGBl.Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 344/1991BGBl.Nr. 620 aus 1989, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 344/1991
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Inkrafttretensdatum
01.04.1991
Außerkrafttretensdatum
18.08.2010
Text
§ 22.Paragraph 22,
Im Konzessionsbescheid ist insbesondere festzusetzen:
1.Ziffer eins
Die Dauer der Konzession; sie darf 15 Jahre nicht überschreiten;
2.Ziffer 2
die Höhe und die Art der zu leistenden Sicherstellung;
diese ist mit mindestens 10 vH des Grundkapitals des Konzessionärs festzusetzen; die finanziellen Verpflichtungen des Konzessionärs gegenüber dem Bund und den Spielern sind hiebei zu berücksichtigen;
3.Ziffer 3
die Bezeichnung und die Art der Durchführung der Glücksspiele, die in Spielbanken betrieben werden dürfen;
4.Ziffer 4
die Art der Kontrolle der Besucher gemäß § 25;die Art der Kontrolle der Besucher gemäß Paragraph 25,;
5.Ziffer 5
die Spielzeit in den Spielbanken und der Preis der Eintrittskarten;