Kurztitel

Normverbrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

31.12.1991

Außerkrafttretensdatum

30.07.1992

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 15

Text

Abgabenerhebung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und der Änderung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 8, dem Finanzamt, das für die Einhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständig ist. Der Abgabenschuldner hat spätestens am zehnten Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monat eine Anmeldung beim Finanzamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
  2. Absatz 2,Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, dem Finanzamt, das für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig ist. Der Abgabenschuldner hat spätestens einen Monat nach der Zulassung eine Anmeldung (Fälligkeitstag) beim Finanzamt einzureichen, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
  3. Absatz 3,Ein gemäß Paragraph 201, BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den in den Absatz eins, oder 2 genannten Fälligkeitstag.