Absatz eins,Hat sich die Bemessungsgrundlage für eine steuerpflichtige Lieferung oder der Durchschnittsverbrauch (Paragraph 6, Absatz 5,) geändert, so ist eine Berichtigung für den Anmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten ist.
Normverbrauchsabgabegesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,
Paragraph 8
31.12.1991
28.02.2014
Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 15