Kurztitel

Normverbrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

31.12.1991

Außerkrafttretensdatum

29.12.2000

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 15

Text

Bemessungsgrundlage

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Abgabe ist in den Fällen der Lieferung (Paragraph eins, Ziffer eins und 4) nach dem Entgelt im Sinne des Paragraph 4, UStG 1972 zu bemessen.
  2. Absatz 2,Die Abgabe ist in allen anderen Fällen (Paragraph eins, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Ziffer 4,) nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen.
  3. Absatz 3,Die Normverbrauchsabgabe gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.