Kurztitel

Normverbrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

31.12.1991

Außerkrafttretensdatum

23.05.2007

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 15

Text

Abgabenschuldner

Paragraph 4,

Abgabenschuldner ist

  1. Ziffer eins
    in den Fällen der Lieferung (Paragraph eins, Ziffer eins und 4), der gewerblichen Vermietung (Paragraph eins, Ziffer 2,), des Eigenverbrauchs und der Nutzungsänderung (Paragraph eins, Ziffer 4,) der Unternehmer, der die Lieferung oder die gewerbliche Vermietung ausführt oder einen der sonstigen Tatbestände des Paragraph eins, Ziffer 4, setzt,
  2. Ziffer 2
    im Falle der erstmaligen Zulassung (Paragraph eins, Ziffer 3,) derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird. Wird das Kraftfahrzeug für mehrere Personen zugelassen, so sind diese Gesamtschuldner (Paragraph 6, Absatz eins, BAO).