Kurztitel

Normverbrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

31.12.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 15,

Text

Steuerbefreiungen

Paragraph 3,

Von der Normverbrauchsabgabe sind befreit:

  1. Ziffer eins
    Ausfuhrlieferungen. Paragraph 6, Ziffer eins, UStG 1972 und Paragraph 7, UStG 1972 sind anzuwenden.
  2. Ziffer 2
    Vorgänge in bezug auf Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die hauptsächlich für die Beförderung von Personen gebaut sind (andere als solche der Nummer 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, wenn sie nur elektrisch oder elektro-hydraulisch angetrieben werden (aus Unternummern 8703 10 und 8703 90 des Zolltarifes).
  3. Ziffer 3
    Vorgänge in bezug auf Fahrschulkraftfahrzeuge, Miet- und Platzkraftwagen, Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung bestimmt sind, und Kraftfahrzeuge, die ohne Absicht auf die Erzielung eines Gewinnes für Zwecke der Krankenbeförderung und des Rettungswesens verwendet werden, im Wege einer Vergütung (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3,). Voraussetzung ist, daß der begünstigte Verwendungszweck auf Grund des Zulassungsverfahrens nachgewiesen wird.
  4. Ziffer 4
    1. Litera a
      Vorgänge in den Fällen des Paragraph eins, Ziffer eins und 2 nach Maßgabe der folgenden Voraussetzungen im Wege der Vergütung: Personen und Einrichtungen, die nach dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1976,, über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder, oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften zur Entlastung von der Umsatzsteuer berechtigt sind, haben auch Anspruch auf eine Entlastung von der Normverbrauchsabgabe. Hinsichtlich des Verfahrens und der Bedingungen für die Entlastung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1976,.
    2. Litera b
      Vorgänge in den Fällen des Paragraph eins, Ziffer 3, nach Maßgabe der folgenden Voraussetzungen: Die Entlastung steht im Bereich völkerrechtlicher Privilegien Personen und Einrichtungen zu, soweit und solange eine Steuerbefreiung von der Einfuhrumsatzsteuer besteht.