Kurztitel

Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Gegenstand der Abgabe

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Stärkeerzeugnisse im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die in den folgenden Nummern und Unternummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung) einzureihenden Waren; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, sind Stärkeerzeugnisse ausschließlich jene Waren, die von den Unternummern der letzten Gliederungsstufe erfaßt sind:

---------------------------------------------------------------------

Tarif                         Warenbezeichnung

Nr./UNr.

---------------------------------------------------------------------

3505  - -  Dextrine und andere modifizierte Stärken (zB Quellstärke

           oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von

           Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

       10  - Dextrine und andere modifizierte Stärken:

             A - Stärkeether und Stärkeester:

                 1 - wasserlösliche

                 2 - sonstige

             B - andere

       20  - Leime

3809  - -  Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Farbstoffträger zur

           Beschleunigung des Färbens oder des Fixierens der

           Farbstoffe und anderer Erzeugnisse und Zubereitungen (zB

           Appretur- und Beizmittel), wie sie in der Textil-,

           Papier- und Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien

           verwendet werden, anderweitig weder genannt noch

           inbegriffen:

       10  - auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

      (90) - andere:

       91  - - wie sie in der Textilindustrie oder ähnlichen

               Industrien verwendet werden:

                    1 - Hilfsmittel:

                        a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem

                            Inhalt von 5 kg oder weniger:

                            1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

                                als 30 Gewichtsprozent, wobei

                                Stärkederivate als Stärke zu rechnen

                                sind

                        b - andere:

                            1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

                                als 30 Gewichtsprozent, wobei

                                Stärkederivate als Stärke zu rechnen

                                sind

                    2 - sonstige

       92  - - wie sie in der Papierindustrie oder ähnlichen

               Industrien verwendet werden:

               A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend:

                   1 - Hilfsmittel:

                       a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem

                           Inhalt von 5 kg oder weniger:

                           1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

                               als 30 Gewichtsprozent, wobei

                               Stärkederivate als Stärke zu rechnen

                               sind

                       b - andere:

                           1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

                               als 30 Gewichtsprozent, wobei

                               Stärkederivate als Stärke zu rechnen

                               sind

                   2 - sonstige

       93  - - wie sie in der Lederindustrie oder ähnlichen

               Industrien verwendet werden:

               A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse

                   enthaltend:

                   1 - Hilfsmittel:

                       a - in unmittelbaren Umschließungen

                           mit einem Inhalt von 5 kg oder

                           weniger:

                           1 - mit einem Gehalt an Stärke

                               von mehr als 30

                               Gewichtsprozent, wobei Stärkederivate

                               als Stärke zu rechnen sind

                       b - andere:

                           1 - mit einem Gehalt an Stärke

                               von mehr als 30

                               Gewichtsprozent, wobei Stärkederivate

                               als Stärke zu rechnen sind

                   2 - sonstige

3823  - -  Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder

           Gießereikerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen

           der chemischen Industrie oder verwandter Industrien

           (einschließlich solcher, die nur aus Mischungen

           natürlicher Erzeugnisse bestehen), anderweitig weder

           genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen

           Industrie oder verwandter Industrien, anderweitig weder

           genannt noch inbegriffen:

       10  - zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder

             Gießereikerne:

             A - auf der Grundlage von Stärke und Dextrin

             C - andere:

                 1 - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend

                     ex 1 - Stärke oder Stärkederivate enthaltend

       90  - andere:

             A - Zucker, Stärke, Stärkeerzeugnisse oder Waren der

                 Nummern 0401 bis 0404 enthaltend:

                 1 - mit einem Gesamtgehalt von 30 Gewichtsprozent

                     oder mehr:

                     a -  mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30

                          Gewichtsprozent, wobei Stärkederivate als

                          Stärke zu rechnen sind

  1. Absatz 2,Zucker des Kapitels 17 des Zolltarifes gelten nicht als Stärkederivate im Sinn des Absatz eins,
  2. Absatz 3,Stärkeerzeugnisse, die im Zollgebiet (Paragraph eins, des Zollgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 129) hergestellt oder in das Zollgebiet eingeführt werden, unterliegen einer Abgabe (Abgabe auf Stärkeerzeugnisse).
  3. Absatz 4,Die Abgabe auf Stärkeerzeugnisse ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

Schlagworte

Kleister

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004057

Dokumentnummer

NOR12051096

alte Dokumentnummer

N3199111061X