Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 1981

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.12.1991

Text

Freilager

Paragraph 20, (1) Ein nicht zu den Erzeugungsbetrieben zählender Betrieb oder ein Teil eines solchen, der zur Lagerung von Mineralöl bestimmt ist, ist auf Antrag des Betriebsinhabers zum Freilager zu erklären (Freilagerbewilligung), wenn die im Absatz 2, geforderten Bedingungen erfüllt sind.

  1. Absatz 2,Die Freilagerbewilligung ist nur Betriebsinhabern, deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist, oder Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes zu erteilen, wenn kein Ausschließungsgrund (Paragraph 21,) vorliegt, ein jährlicher Umsatz von mehr als 100 000 kg Mineralöl glaubhaft gemacht und eine Sicherheit geleistet wird, welche der auf den durchschnittlichen Lagerbestand entfallenden Mineralölsteuer entspricht.
  2. Absatz 3,Als Freilagerinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Freilagerbewilligung lautet.