Mineralölsteuergesetz 1981
Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,
Paragraph 20
01.01.1991
30.12.1991
Freilager
Paragraph 20, (1) Ein nicht zu den Erzeugungsbetrieben zählender Betrieb oder ein Teil eines solchen, der zur Lagerung von Mineralöl bestimmt ist, ist auf Antrag des Betriebsinhabers zum Freilager zu erklären (Freilagerbewilligung), wenn die im Absatz 2, geforderten Bedingungen erfüllt sind.